21.12.2020

Neue Regelung auf Bundes- und Kantonsebene

 

Härtefallprogramm im Kanton Solothurn

Der Kanton Solothurn beteiligt sich am Härtefallprogramm des Bundes. Gemeinsam mit der Unterstützung des Bundes stehen insgesamt 28,3 Millionen Franken zur Unterstützung von besonders stark betroffenen Betrieben zur Verfügung stehen – dies in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen und Bürgschaften. Die Covid-19-Härtefallverordnung ermöglicht es, um die von der Corona-Pandemie besonders stark betroffenen Unternehmen zu unterstützen. Insbesondere Unternehmen der Eventbranche, Gastronomie, Hotellerie, aber auch Schausteller, Dienstleister der Reisebranche und touristische Betriebe haben infolge der von den Behörden verordneten Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus unverschuldet massive Umsatzeinbussen zu verzeichnen.

Der Solothurner Regierungsrat hat am 24. Dezember 2020 die kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen beschlossen. Diese gilt ab dem 1. Januar 2021 bis längstens am 31. Dezember 2021. Mit dieser Verordnung werden finanzielle Mittel bereitgestellt für Unternehmen, welche von den vom Bund angeordneten Massnamen besonders betroffen sind, das heisst, nur noch höchstens 60 Prozent ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes erwirtschaften konnten. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie vor der Pandemie profitabel oder überlebensfähig waren. 

Die à-fonds-perdu-Unterstützung beträgt maximal 100'000 Franken. Zudem sind Bürgschaften bis zu maximal 500'000 Franken möglich. Pro Unternehmen darf die rückzahlbare und die nichtrückzahlbare Unterstützung gesamthaft nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und höchstens 600'000 Franken betragen.

Gesuche können ab dem 8. Januar 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 eingereicht werden. Die Regierung hat in der letzten Session den Kantonsrätinnen und Kantonsräten versprochen, dass die Bearbeitung pro Gesuch nicht länger als eine Woche dauert.

Sämtliche Informationen, ein Q&A, das Gesuchsformular sowie entsprechende Formulare, Merkblätter und Checklisten finden Sie unter https://corona.so.ch/wirtschaft/haertefallmassnahmen.   

  

Nationale Bestimmungen, gültig vom 22. Dezember 2020 - 22. Januar 2021  

  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen: Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. Take Away-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt. 
  • Sportbetriebe werden geschlossen: Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin betrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt. 
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen: Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.
  • Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt: Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben.

Weitere Informationen finden Sie hier 

 

Im Kanton Solothurn gelten zudem folgende verschärften Beschränkungen, gültig vom 27. Dezember 2020 - längstens 31. Januar 2021 

  • Einkaufsläden und Märkte werden für das Publikum geschlossen. Die Abholung bestellter Waren vor Ort ist weiterhin zulässig ist (sog. "Click and Collect"-Modelle).
  • In öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfindende religiöse Veranstaltungen sind mit bis zu 30 Personen zulässig
  • Homeoffice: Arbeitgebende haben dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmenden ihre Arbeitsverpflichtungen so weit als möglich von zu Hause aus erfüllen können.

 

Folgende Einrichtungen sind von der Schliessung nicht betroffen:

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden, wie insbesondere Kioske und Tankstellenshops, die Lebensmittel oder andere Güter des kurzfristigen und täglichen Bedarfs verkaufen (z.B. auch Bäckereien, Metzgereien, Reformhäuser, Wein- und Spirituosenläden)
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel, wie insbesondere Brillen und Hörgeräte.
  • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern.
  • Reparatur- und Heimwerkergeschäfte, wie insbesondere Heimwerker- und Gartenläden, Eisenwarengeschäfte, Schuhmachereien, Wäschereien, Nähereien, Schlossereien, Garagen und Fahrradgeschäfte mit Reparaturwerkstätten.
  • Blumenläden.
  • Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie z.B. Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeure etc., sind nicht von der Schliessung betroffen. 

Auch die nicht geschlossenen Einkaufsläden, Einrichtungen und Betriebe müssen gemäss geltender Covid-19 Verordnung zwischen 19:00 und 06:00 Uhr, an Sonntagen sowie 25. und 26. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 geschlossen bleiben.

 

Was gilt bei Einrichtungen, die ein gemischtes Sortiment anbieten? 

  • Wie bereits im Frühling 2020 gilt das Schwerpunktprinzip. Einkaufsläden, die überwiegend keine Güter des täglichen Bedarfs anbieten, sind grundsätzlich zu schliessen (z.B. Buchhandlungen, etc.).
  • Bei weitgehend gemischten Sortimenten ist eine teilweise Schliessung bzw. Absperrung umzusetzen, sofern dem keine wesentlichen Hindernisse vor Ort entgegenstehen. So können beispielsweise in Filialen der Grossverteiler Food-Bereiche (z.B. im Erd- oder Untergeschoss) weiterhin geöffnet bleiben, wohingegen Kleider- und Spielwarenverkaufsetagen zu schliessen sind. Bei stark durchmischten Angeboten im gleichen Verkaufsbereich sind die im Einzelfall praktikablen Abgrenzungen vorzunehmen.
In öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben – somit z.B. auch in Einkaufsläden und in Einrichtungen, die Dienstleistungen anbieten – muss weiterhin jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können,

dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. 

 

Bundesrat passt Covid-19 Verordnung zum Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung an 

Im Rahmen der Beratung des Covid-19-Gesetzes hat das eidgenössische Parlament zudem die Anpassung der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall beschlossen, so dass

Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit einer monatlichen Umsatzeinbusse von bereits 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 Anspruch auf Covid-Erwerbsersatz geltend machen können (bisher: Umsatzeinbusse von 55 %). Diese Änderung wird in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall übernommen. Die angepassten Verordnungen treten am 19. Dezember 2020 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier.  

 

Verlängerung und Wiederaufnahme von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit 

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die Arbeitslosenkassen können dadurch schneller über die Anträge für Kurzarbeitsentschädigung von Unternehmen entscheiden. Dies trägt auch dazu bei, dass die Liquidität der Unternehmen sichergestellt werden kann. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit beschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert. Die Verlängerung des summarischen Verfahrens hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten: Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet. Eine Übersicht über die Geltungsbereiche der verschiedenen Massnahmen finden Sie in der Beilage. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Weitere Anpassungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in Konsultation  

Zudem befindet sich eine weitere Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der Konsultation. Mit der in der Wintersession verabschiedeten Änderung von Art. 17 des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert und dem Bundesrat entsprechende Kompetenzen eingeräumt. Die Anpassungen sehen eine rückwirkende Aufhebung der Karenzzeit auf den 1. September 2020 vor. Weiter soll die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Abrechnungsperioden wird entsprechend verlängert. Auch geplant ist eine Ausweitung des Anspruches auf KAE auf Personen in befristeten
Arbeitsverhältnissen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 über die Verordnungsanpassung entscheiden.

Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert. 

 

Zusätzliche Entschädigung für kleine Einkommen

Das eidgenössische Parlament hat sich am 18. Dezember auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3’470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3’470 und 4’340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3’470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4’340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen. 

 

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