21.01.2021

Bundesrat erweitert Massnahmenkatalog bei Kurzarbeit 

Der Bundesrat hat am 20. Januar 2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert, um weitere Hürden abzubauen und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern: Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben. Dies entspricht der Befristung des summarischen Verfahrens. Die Arbeitgeber brauchen infolge dieser rückwirkenden Änderung nichts zu unternehmen. Auch wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben. Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Die  Unternehmen können für diese Anspruchsgruppen ab Abrechnungsperiode Januar 2021 KAE beantragen. Die Anspruchserweiterung gilt bis zum 30. Juni 2021. Dies entspricht der Befristung des ausserordentlichen Anspruches auf KAE von Personen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf. 

Personen mit Einkommen zwischen CHF 3’470 bis CHF 4’340 erhalten rückwirkend zum 1. Dezember 2020 und bis am 31. März 2021 einen höheren Anspruch auf KAE.
Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Kanton Solothurn baut die Härtefall-Unterstützung aus

Der Regierungsrat hat gestern die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 angepasst, um die dringend benötigte Unterstützung der Betriebe infolge des Coronavirus auszubauen. Mit diesen Anpassungen reagiert der Kanton auf die zu erwartenden Umsatzrückgänge im Jahr 2021 und erleichtert den Unternehmen, die ihren Betrieb auf behördliche Anordnung schliessen mussten, den Zugang zu den Härtefallmassnahmen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen: 

    • Höhere Härtefallbeiträge: Der Maximalbetrag der A-fonds-perdu-Beiträge wird von bisher 10 Prozent des Jahresumsatzes auf neu 20 Prozent erhöht. Die Beiträge sind neu bei 200'000 Franken (bisher 100'000 Franken) gedeckelt. Behördliche geschlossene Betriebe: Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden, gelten automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent nicht mehr erbringen. 
    • Erwartete Umsatzrückgänge 2021: Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pandemie Umsatzrückgänge erleiden, können als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden. 
    • Vereinfachter Antragsprozess: Behördlich geschlossene Unternehmen müssen mit dem neuen und vereinfachten Online-Gesuchsformular wesentlich weniger Nachweise erbringen. Das angepasste Online-Formular steht seit heute Mittwoch, 20. Januar 2021 zur Verfügung.
    • Nachweis Überlebensfähigkeit: Die Unternehmen müssen keinen Nachweis mehr darüber erbringen, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann. 
    • Gebührenerlass: Der Kanton Solothurn erlässt die Jahresumsatzgebühren im Gastgewerbe für das Jahr 2021 vollumfänglich. 
Wir empfehlen dringendst, die Informationen und Checklisten auf der Website vor der Gesuchseinreichung genau durchzulesen. Die Behandlung des Gesuches und
damit auch die Auszahlung des Beitrages verzögern sich, wenn die erforderlichen Gesuchsunterlagen nicht vollständig übermittelt werden.
Die Zusicherung von Bürgschaften wird als zusätzliche Massnahme in einer nächsten Phase ermöglicht. Gesuche um Bürgschaften können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht eingegeben werden. Aktuell laufen Abklärungen und Verhandlungen mit der Bürgschaftsgenossenschaft Mitte und Bankenvertretern.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Pragmatische und verhältnismässige Homeoffice-Kontrollen 

In den letzten Tagen wurde in den Medien vermehrt über das Thema Home-Office-Kontrollen berichtet. Gemäss FAQ des Seco zur Homeoffice-Pflicht können sich Arbeitnehmende an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden, wenn der Arbeitgeber - ihrer Ansicht nach zu Unrecht – Homeoffice verweigert. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet und ermächtigt, Kontrollen durchzuführen. Sie können vom Arbeitgeber verlangen, dass er die von ihm durchgeführte Prüfung der Situation vorlegt und in Fällen, in denen Homeoffice nicht eingeführt wurde, nachvollziehbare Erklärungen abgibt. Nach Rücksprache mit dem kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) werden die Kontrollen im Kanton Solothurn nicht im Sinne einer «Home-Office-Polizei», sondern wie bei den Schutzkonzepten pragmatisch, verhältnismässig und partnerschaftlich durchgeführt. 

Informationen zur Umsetzung von Schutzkonzepten 

Durch Schutzkonzepte soll eine Verbreitung des Coronavirus verhindert werden. Deshalb müssen alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe, die geöffnet sein dürfen, spezifische Schutzkonzepte umsetzen. Auch Betreiber von Skigebieten und Wintersportorte müssen Schutzkonzepte haben. Detaillierte Informationen und Handlungshilfen zum Thema Schutzkonzepte finden Sie beim BAG, beim SECO und bei der SUVA

Informationen zur Steuerpraxis aufgrund Covid-19-Massnahmen 

Aufgrund der Covid-19-Massnahmen sind die Unternehmen mit zahlreichen Fragen zur Steuerpraxis konfrontiert. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat nun konkret zu den Themen Lohnausweis und Berufsauslagen aktuelle Informationen bereitgestellt. Eine Zusammenstellung von economiesuisse finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Kanton Solothurn finden Sie unter https://corona.so.ch/.