02.04.2020

Corona: Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Einzelfirmen und Selbständigerwerbende

 

Der Bundesrat und der Kanton Solothurn haben umfassende Unterstützungsmassnahmen für die Wirtschaft beschlossen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Unterstützungsangebote.

 


Hier finden Sie die wichtigsten Informationen: 

Bei Fragen oder Anliegen kontaktieren Sie uns: 


 

Überbrückungskredite des Bundes

Mit den Überbrückungskrediten «COVID-19-Kredite» werden betroffene Unternehmen gezielt und rasch unterstützt. Für 10% des Jahresumsatzes und bis maximal CHF 500'000 werden Kredite unbürokratisch von ihrer Hausbank innert kurzer Frist ausbezahlt und zu 100% vom Bund abgesichert. Der Zinssatz auf diesen Überbrückungskrediten beträgt aktuell 0%.

Mit dem «COVID-19-Kredit Plus» können auch Beträge über 500'000 CHF beantragt werden. Diese werden aber nur zu 85% vom Bund abgesichert, gelten ebenfalls nur bis zu einem Jahresumsatz von 10% (maximal 20 Mio. CHF) und können erst nach dem «COVID-19-Kredit» beantragt werden. Hier braucht es meist eine eingehendere Prüfung durch die Bank. Die «COVID-19-Kredite Plus» sind aktuell mit 0.5 Prozent zu verzinsen.

Informationen und Dokumente:  

   

Überbrückungshilfe des Kantons Solothurn für Selbständigerwerbende

Der Kanton Solothurn stellt einen Fonds mit 10 Millionen Franken Überbrückungshilfe für Selbstständigerwerbende zur Verfügung. Wer im Kanton wohnt und sein Geschäft führt, dieses schliessen musste oder seine Aufträge verloren hat, erhält 2000 Franken ausbezahlt.

Ein Gesuch für eine Überbrückungshilfe infolge der Corona-Pandemie können sie dann stellen, wenn Sie 

    • das ordentliche AHV-Alter (Frauen: 64 Jahre; Männer: 65 Jahre) noch nicht erreicht haben,
    • den Wohnsitz wie auch den Geschäftssitz im Kanton Solothurn haben,
    • ihren Betrieb aufgrund der vom Bund zur Bekämpfung des COVID-19 beschlossenen Massnahmen ganz oder teilweise schliessen mussten oder ihre Aufträge ganz oder teilweise verloren haben,
    • mit ihrem Betrieb ein Einkommen von mindestens 20'000 Franken erzielten,
    • über kein jährliches Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit oder Ersatzeinkommen verfügen, welches 30'000 Franken übersteigt,
    • weniger als 20'000 Franken liquide Mittel zur Verfügung haben.

Sofern Sie in einer Ehegemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, erhalten Sie Beiträge lediglich dann, wenn das gemeinsame jährliche Erwerbseinkommen aus unselbstständiger Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit oder das Ersatzeinkommen 45'000 Franken nicht übersteigt und weniger als 25'000 Franken liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Informationen und Dokumente:

 

Kurzarbeit - wie vorgehen?

Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ermöglicht, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Der Bundesrat hat beschlossen, die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung auszuweiten und die Beantragung zu vereinfachen.

Wer hat Anspruch? 

Neben den bisherigen Anspruchsgruppen (Angestellte in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis) haben in dieser ausserordentlichen Lage auch die folgenden Personen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung:

    • Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer
    • Personen in einem Lehrverhältnis (Lernende und Lehrmeister)
    • Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit. Private Stellenvermittler können für Temporärmitarbeitende, die aufgrund der aktuellen Pandemie COVID-19 nicht eingesetzt werden können, Kurzarbeit beantragen.
    • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder eingetragenen Partner). Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer AG/Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Sie können eine Pauschale von CHF 3320 als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen .
Kein Anspruch besteht weiterhin für Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind oder deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar ist (bspw. Arbeitsverhältnisse auf Abruf). 

 

Aufhebung der Voranmeldefrist

    • Die Voranmeldefrist von bisher drei Tagen wurde rückwirkend per 1. März 2020 aufgehoben. Es muss kein neues Formular eingereicht werden – die Aufhebung der Voranmeldefrist wird bei der Abrechnung automatisch berücksichtigt.
    • Verlängerung der Bewilligungsdauer von 3 auf 6 Monate
    • Die Voranmeldung ist erst zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als 6 Monate dauert.
    • Nachmeldungen: Falls Geschäftsführende und Ihre Ehepartner bereits einen Antrag auf Kurzarbeit eingereicht haben, müssen Sie keinen neuen Antrag einreichen, um sich selber bzw. für Personen mit befristetem Arbeitsverhältnis, Lernende oder Lehrmeister sowie Temporärangestellte nachzumelden. Die Nachmeldungen können bei der Abrechnung erfolgen.

Verlängerung der Bewilligungsdauer von 3 auf 6 Monate

Die Voranmeldung ist erst zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als 6 Monate dauert. 

Nachmeldungen

Falls Geschäftsführende und Ihre Ehepartner bereits einen Antrag auf Kurzarbeit eingereicht haben, müssen Sie keinen neuen Antrag einreichen, um sich selber bzw. für Personen mit befristetem Arbeitsverhältnis, Lernende oder Lehrmeister sowie Temporärangestellte nachzumelden. Die Nachmeldungen können bei der Abrechnung erfolgen. 

Vereinfachung Anmeldung

Das Formular für die Voranmeldung von Kurzarbeit wurde vereinfacht. Zudem müssen folgende Unterlagen bei Voranmeldungen von Kurzarbeit nicht eingereicht werden:
    • Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit», Nr. 716.315. Die Arbeitgeber müssen jedoch in der Voranmeldung schriftlich bestätigen, dass alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitende mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind)
    • Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs

 Informationen und Dokumente:  

 

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte

Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.

Informationen und Dokumente: 


 

Entschädigung für Selbständigerwerbende oder Einzelfirmen

 

Kurzarbeit für die Angestellten

Inhaber einer Einzelfirma mit Angestellten können für ihre Angestellten Kurzarbeit mittels Formular Voranmeldung von Kurzarbeit beantragen. Die Voranmeldung von Kurzarbeit erfolgt über das gleiche Formular, das auch GmbH oder AG verwenden.


Erwerbsersatzentschädigung

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

    • Schulschliessungen
    • Ärztlich verordnete Quarantäne
    • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes

Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet.

Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen. Reichen Sie die Anmeldung wenn möglich als PDF zusammen mit den Beilagen per E-Mail bei Ihrer Ausgleichskasse ein.

Informationen und Dokumente: 

 

 

Weitere Unterstützungsmassnahmen 

 

Mit Arbeitgeberbeitragsreserven Liquiditätsengpässe überbrücken

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

 

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

 

Massnahmen im Steuerbereich

Bund

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Kanton Solothurn 

    • Fristerstreckung: Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 von natürlichen Personen wird auf den 31. Juli 2020 verlängert.
    • Zahlungserleichterungen: Die  wirtschaftlichen Einschränkungen stellen eine «erhebliche Härte» dar, die Zahlungserleichterungen grundsätzlich rechtfertigen. So können im Einzelfall Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden für die Bundes- und Staatssteuern oder Gemeindesteuern. Das Kantonale Steueramt oder die Gemeinden werden Anträge zu Zahlungserleichterungen in diesem Sinne unkompliziert behandeln und stehen für Auskünfte zur Verfügung.
    • Verzugszinsen: Der Regierungsrat setzt den Zinssatz für die Verzugszinsen rückwirkend ab dem 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0%. Der Bund hat ebenfalls den Verzugszins für die direkte Bundessteuer rückwirkend auf den 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0% gesetzt. Die Gemeinden entscheiden für die Verzinsung der Gemeindesteuern autonom.

 Informationen und Dokumente: 

 

Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.

 

Kulturbereich: 280 Millionen Franken Soforthilfe und Ausfallentschädigungen

Der Bundesrat will eine dauerhafte Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft verhindern und die kulturelle Vielfalt der Schweiz erhalten. Mittels Soforthilfen und Entschädigungen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Veranstaltungsverbots auf den Kultursektor (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) abgefedert werden. Er stellt dafür in einem ersten Schritt 280 Millionen Franken als erste Tranche für zwei Monate zur Verfügung. Der Bund wird in diesen zwei Monaten die weitere Entwicklung zusammen mit den Kantonen und Kulturorganisationen verfolgen. Es sind folgende Massnahmen vorgesehen:   

    • Erstens stellt der Bund Mittel zur Verfügung, um Soforthilfen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende zu leisten: Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen, zum Beispiel Stiftungen, können rückzahlbare zinslose Darlehen zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten. Kulturschaffende können nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten beanspruchen, soweit diese nicht über die neue Entschädigung für Erwerbsausfall in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung sichergestellt ist. Die Abwicklung erfolgt über die Kantone (Kulturunternehmen) bzw. über Suisseculture Sociale (Kulturschaffende).
    • Zweitens können Kulturunternehmen und Kulturschaffende bei den Kantonen um eine Entschädigung für den namentlich mit der Absage oder der Verschiebung von Veranstaltungen bzw. mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden ersuchen. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Der Bund trägt die Hälfte der Kosten, welche die Kantone zusprechen.Drittens können Laien-Vereine in den Bereichen Musik und Theater mit einem finanziellen Beitrag für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden unterstützt werden.

 

Sport: 100 Millionen Franken für Sportorganisationen

Im Sport stehen die Clubs, Verbände und Organisatoren vor existentiellen Problemen, weil Veranstaltungen im Breiten- wie im Leistungssport oder etwa der Meisterschaftsbetrieb abgesagt werden müssen. Damit die Sportlandschaft Schweiz nicht massiv in ihren Strukturen geschädigt wird, stellt der Bundesrat folgende finanzielle Abfederungen bereit: 

    • 50 Millionen Franken als rückzahlbare Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Organisationen, die entweder in einer Liga des Schweizer Sports mit überwiegend professionellem Spielbetrieb tätig sind oder Wettkämpfe für den professionellen Leistungssport durchführen.
    • 50 Millionen Franken als Subventionen im Fall existenzieller Bedrohung für Organisationen, die auf dem Ehrenamt basieren und hauptsächlich den Breitensport fördern.